Vereinsstatuten IG Rheinuferaufwertung


1. Name und Sitz
Unter dem Namen „Interessengemeinschaft Rheinuferaufwertung“ (IGRA) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Diessenhofen.
 
2. Zweck
Der Verein bezweckt:
● Aktive Unterstützung der gesetzlich vorgeschriebenen Revitalisierung des Diessenhofer Rheinufers im nicht überbauten Bereich im Sinne einer Uferaufwertung (Art 38 GSchG).
● Optimale Nutzung des Rheinzugangs und des Rheinuferweges für die Diessenhofer Bevölkerung unter Einbezug der ökologischen Massnahmen sicherstellen.
● Im Fokus der IGRA sind Massnahmen zur ökologischen Aufwertung der Uferbereiche am gesamten Hochrhein. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf dem hart verbauten linksseitigen Diessenhofer­ Rheinufer.
 
3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder, welche jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
Es steht dem Verein frei, Zuwendungen jeglicher Art anzunehmen.
 
4. Mitgliedschaft
Aktivmitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, die ein Interesse am Zweck der Interessengemeinschaft hat und der Rheinuferaufwertung – inklusive Renaturierung, bzw. Mauerrückbau – gegenüber grundsätzlich positiv eingestellt ist.
● Der Verein hat keine Passivmitglieder. Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten (1) zur richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
● Der Interessengemeinschaft stehen als Nicht­Mitglieder die Fachberater des Kantons (Amt für Umwelt, Amt für Raumplanung und der Jagd und Fischereiverwaltung), sowie des Kraftwerkes Schaffhausen (SH Power) zur Verfügung. Diese werden über die Aktivitäten der IGRA laufend informiert.
(1) Die in diesem Dokument verwendete männliche Sprachform ist wertneutral zu verstehen und schliesst die weibliche Bezeichnung mit ein.

5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt...
● bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
● bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.
 
6. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich.
● Das Austrittsschreiben muss an den Präsidenten gerichtet werden.
● Ein Mitglied, das den Grundsätzen der IGRA schadet oder den Vereinszweck nicht längerunterstützt, kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen.

7. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
 
8. Die Generalversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich im Frühjahr statt.
Zur Generalversammlung werden die Mitglieder mindestens 2 Wochen zum Voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.

Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:

a) Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren
b) Festsetzung und Änderung der Statuten
c) Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
d Beschluss über das Jahresbudget
e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
f) Behandlung der Ausschlussrekurse
g) Auflösung des Vereins und Beschlussfassung über die Verwendung des Vermögens

An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr.
 
9. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen, nämlich dem Präsidenten, dem
Vize ­Präsidenten, dem Kassier und dem Aktuar, sowie einem Beisitzer.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.
 
10. Die Revisoren
Die Generalversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren.
 
11. Unterschrift
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

12. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

13. Statutenänderung
Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn die anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag mit einfachem Mehr zustimmen.

14. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann an der Generalversammlung mit einfachem Mehr beschlossen werden. Eine Quote bzgl. anwesender Mitglieder gibt es nicht. Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck
verfolgt.
 
15. Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 27.1.2014 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

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